Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Neue Geschichte im Alten Landratsamt e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Moers und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist der Erhalt des Baudenkmales Altes Landratsamt für eine öffentliche, kulturelle und gemeinnützige Nutzung.
(2) Die Förderung und Unterstützung der musealen und pädagogischen Einrichtung im Alten Landratsamt Kreisständehaus.
(3) Die Weiterentwicklung der Erinnerungskultur zum 20. Jahrhundert, insbesondere mit den
Schwerpunkten Nationalsozialismus und demokratischer Neubeginn, christlich-jüdische Geschichte und Verständigung sowie der Beschäftigung mit Leben und Werk von Hanns Dieter Hüsch.
(4) Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in

1. der Unterstützung des Betriebes der musealen Einrichtung im Kreisständehaus des Grafschafter Museums,

2. der Durchführung von historischen Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen und

3. der Organisation bzw. Unterstützung pädagogischer und kultureller Angebote – besonders mit dem
Ziel der Erziehung zu Toleranz, Frieden und Demokratie.

4. der Funktion des Ansprechpartners für Geldgeber und Sponsoren und insbesondere für die NRW-Kulturstiftung.

(3) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit der Stadt Moers und dem Grafschafter Museum sowie anderen gemeinnützigen Trägern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

(6) Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anders bestimmt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus

1. ordentlichen Mitgliedern,

2. fördernden Mitgliedern,

3. Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können Vereine, Genossenschaften oder öffentliche Körperschaften werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

(3) In Ausnahmefällen können Einzelpersonen ordentliches Mitglied werden, wenn sie
Sammlungen/Nachlässe für die Ausstellung und den Studierbereich zur Verfügung stellen und diese
einen konstitutiven Bestandteil der Ausstellung bzw. des Studierbereiches ausmachen. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist auf die Dauer der Leihgabe beschränkt.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will.

(5) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(6) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der/die Antragsteller/in hat in diesem Falle das Recht, sich an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu wenden.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Fördernde Mitglieder können den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen oder durch regelmäßige Beiträge, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.

3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

1. es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat,

2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.

(3) Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

(5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vorstand und
Mitgliederversammlung können Arbeitskreise und Beiräte einrichten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung vom/von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Stellvertretung einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

1. Billigung des Jahresberichts,

2. Genehmigung des Jahresabschlusses,

3. Entgegennahme des Prüfungsberichts,

4. Entlastung des Vorstandes,

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

6. Wahl des Vorstandes,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

8. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

9. Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplans,

10. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen bzw. Bestimmung von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüferinnen,

11. Beschlussfassung über Anträge,

12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des
Einladungsschreibens.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

– die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

– die verhandelten Gegenstände,

– die gefassten Beschlüsse,

– die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied nach §4 Absatz (2) hat in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen, Mitglieder nach §4 Absatz (3) und (5) je eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaften werden durch ein/e Delegierte/n vertreten.

(2) Der/die Vorstandsvorsitzende hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(5) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenverwaltung, dem/der Geschäftsführer/in sowie je einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder.

(2) Vorstandsvorsitzender ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Moers. Nimmt er/sie sein/ihr Amt nicht wahr, wird sie/er durch den/die Kulturdezernenten/Kulturdezernentin oder eine/n Beigeordnete/n der
Stadt Moers vertreten.
(3) Ist der/die Kulturdezernent/Kulturdezernentin bzw. der/die für Kultur zuständige Beigeordnete nicht Vorstandsvorsitzende/r, ist er/sie beratendes Mitglied im Vorstand.

(4) Der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende ist aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen.

(5) Geborenes Mitglied des Vorstandes ist der/die Geschäftsführer/in.

(6) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand des Mitgliedvereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.

(7) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die weitere Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Ämter legt der Vorstand fest.

(8) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Vereins liegt bei der Leitung des Grafschafter Museums.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Auflösung und Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließt.

(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben  und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere anerkannten steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung.

Moers, den 25. August 2015